§ 2 K-LTGO Einberufung des neugewählten Landtages

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen (Art. 15 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann (Art. 15 Abs. 2 K-LVG).

(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzusehen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG).:

1.

die Angelobung der Mitglieder des Landtages,

2.

die Wahl der Präsidenten,

3.

die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder,

4.

die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder,

5.

die Bildung und Wahl der Ausschüsse,

6.

die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG).

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages (Art. 15 Abs. 4 K-LVG).

(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen (Art. 15 Abs. 5 K-LVG).

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.03.2018

(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen (Art. 15 Abs. 1 K-LVG).

(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann (Art. 15 Abs. 2 K-LVG).

(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzusehen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG).:

1.

die Angelobung der Mitglieder des Landtages,

2.

die Wahl der Präsidenten,

3.

die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder,

4.

die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder,

5.

die Bildung und Wahl der Ausschüsse,

6.

die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen (Art. 15 Abs. 3 K-LVG).

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages (Art. 15 Abs. 4 K-LVG).

(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen (Art. 15 Abs. 5 K-LVG).

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