§ 10 K-LSchG (weggefallen)

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 10 K-LSchG

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Der Schulerhalter hat für jede Schule einen Leiter und die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 25.02.1993 bis 31.08.2023
§ 10 K-LSchG

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Der Schulerhalter hat für jede Schule einen Leiter und die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

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