(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2018 |
0 Kommentare zu § 30b K-LPVG