§ 6a K-LPG Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:

a)

die ausstellende Behörde;

b)

den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie

c)

das Kärntner Landeswappen, das Datum der Ausstellung und des Endes der Gültigkeitsdauer sowie die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

(3) Die ausstellende Stelle gemäß § 6 Abs. 11 hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 03.04.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:

a)

die ausstellende Behörde;

b)

den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie

c)

das Kärntner Landeswappen, das Datum der Ausstellung und des Endes der Gültigkeitsdauer sowie die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

(3) Die ausstellende Stelle gemäß § 6 Abs. 11 hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.

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