(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Beschlusserfordernisse der Senate der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.
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