(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.
(2) (entfällt)
(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.
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