Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel VII(LGBl Nr 92/2012)Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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