(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.
(2) (entfällt)
(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.
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