§ 6 K-LLDHG Vertretung

K-LLDHG - Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;

b)

das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt;

c)

die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. d durch das für sie entsendete Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-LLDHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-LLDHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-LLDHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-LLDHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-LLDHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 K-LLDHG
§ 7 K-LLDHG