§ 6 K-LLDHG Vertretung

K-LLDHG - Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;

b)

das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt;

c)

die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. d durch das für sie entsendete Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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