§ 11 K-LLDHG Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften

K-LLDHG - Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 119b Abs. 1 Z 4 gemäß den nach dem § 119b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliegt der gemäß § 52b des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.

In Kraft seit 13.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-LLDHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-LLDHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-LLDHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-LLDHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-LLDHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LLDHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-LLDHG
§ 12 K-LLDHG