§ 8 K-LLDHG Beschlüsse

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Senate der Leistungsfeststellungs(Ober)KommissionLeistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die BeschlußerfordernisseBeschlusserfordernisse der Senate der Disziplinar(Ober) KommissionDisziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.09.1968 bis 31.12.2013

(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Senate der Leistungsfeststellungs(Ober)KommissionLeistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die BeschlußerfordernisseBeschlusserfordernisse der Senate der Disziplinar(Ober) KommissionDisziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.

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