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(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Senate der Leistungsfeststellungs(Ober)KommissionLeistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die BeschlußerfordernisseBeschlusserfordernisse der Senate der Disziplinar(Ober) KommissionDisziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.
(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Senate der Leistungsfeststellungs(Ober)KommissionLeistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die BeschlußerfordernisseBeschlusserfordernisse der Senate der Disziplinar(Ober) KommissionDisziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.