§ 5 K-LLDHG Senate

K-LLDHG - Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Kommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Senate der Kommissionen bestehen

a)

aus dem Vorsitzenden,

b)

aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c)

aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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