(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben strenge Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beobachten.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(3) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.
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