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(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft, der Befangenheit gemäß § 5 Abs. 4 oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
a) | der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter; | |||||||||
b) | das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt; | |||||||||
c) |
| |||||||||
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. dc sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.
(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft, der Befangenheit gemäß § 5 Abs. 4 oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
a) | der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter; | |||||||||
b) | das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt; | |||||||||
c) |
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(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. dc sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.