§ 6 K-LLDHG Vertretung

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft, der Befangenheit gemäß § 5 Abs. 4 oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;

b)

das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt;

c)

das Mitglieddie Mitglieder nach § 4 Abs. 21 lit. cd durch seinen Vertreter im Amt;das für sie entsendete Ersatzmitglied.

d) die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b durch das für sie entsendete Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. dc sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.09.1968 bis 31.12.2013

(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft, der Befangenheit gemäß § 5 Abs. 4 oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;

b)

das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt;

c)

das Mitglieddie Mitglieder nach § 4 Abs. 21 lit. cd durch seinen Vertreter im Amt;das für sie entsendete Ersatzmitglied.

d) die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b durch das für sie entsendete Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. dc sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten