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(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der FassungANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018LGBl Nr 66/2001, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen. wurden folgende
(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:
In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der FassungANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018LGBl Nr 66/2001, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen. wurden folgende
(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:
In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen: