Rückstellung der Archivalien
(1) Nach der Beendigung der Einsichtnahme in die Archivalien hat der Benützer diese in der Ordnung und Reihenfolge, in der sie ihm vorgelegt worden sind, den Bediensteten des Kärntner Landesarchivs zur Rückstellung an ihren dauernden Aufbewahrungsort zu übergeben.
(2) Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs haben vor der Rückstellung der Archivalien an ihren dauernden Aufbewahrungsort deren ordnungsgemäßen Zustand sowie deren Vollständigkeit zu überprüfen.
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