Entlehnung von Archivalien
(1) Die Entlehnung von Archivalien ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 und Abs 2 des Kärntner Landesarchivgesetzes zulässig.
(2) Für das Ansuchen zur Entlehnung von Archivalien ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
(3) Für die Entlehnung von Archivalien sind die vom Direktor des Kärntner Landesarchivs festgelegten Kostenersätze (§ 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes) zu entrichten.
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