§ 3 K-LB

K-LB - Kärntner Landesarchiv-Benützungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Benützungsgenehmigung

 

(1) Der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat die Benützungsgenehmigung für die vom Benützungswerber gewünschten Archivalien zu erteilen und diese Genehmigung durch einen Vermerk auf dem Benützungsansuchen zu bestätigen, wenn die vom Benützungswerber gewünschten Archivalien

a)

keiner Schutzfrist unterliegen (§ 12 des Kärntner Landesarchivgesetzes) und

b)

auch sonst nicht von der Benützung auszuschließen sind (§§ 13 und 14 des Kärntner Landesarchivgesetzes).

 

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Benützung von Archivalien nach Abs 1 nicht vor, hat der Direktor des Kärntner Landesarchivs dies dem Benützungswerber mitzuteilen. Auf Verlangen des Benützungswerbers ist dies mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-LB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-LB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-LB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-LB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-LB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-LB
§ 4 K-LB