Bereitstellung und Bereithaltung der Archivalien
(1) Bei umfangreichen Bestellungen hat der Direktor des Kärntner Landesarchivs die Reihenfolge festzulegen, in der die gewünschten Archivalien für den Benützer bereitzustellen sind; der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat dabei nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Benützer vorzugehen.
(2) Die Bereitstellung von gewünschten Archivalien hat umgehend, jedenfalls aber innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Die gewünschten Archivalien sind dem Benützer im Original vorzulegen; ist dies aus konservatorischen Gründen nicht möglich und sind im Kärntner Landesarchiv Reproduktionen (Fotokopien, Mikrofilme, Fotografien u. dgl.) der gewünschten Archivalien vorhanden, sind diese dem Benützer zur Verfügung zu stellen.
(4) Die gewünschten Archivalien sind nicht länger als zwei Wochen zur Einsichtnahme durch den Benützer bereitzuhalten. Auf begründetes Ersuchen des Benützers hat eine Verlängerung dieser Frist bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen zu erfolgen.
(5) Werden die Archivalien vom Benützer nicht mehr benötigt oder erfolgt innerhalb der Frist nach Abs 4 erster Satz keine Einsichtnahme in die Archivalien, sind diese an ihren dauernden Aufbewahrungsort zurückzustellen.
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