Hilfeleistung durch die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs
(1) Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs haben dem Benützer beim Auffinden der gewünschten Archivalien und bei deren Bearbeitung nach Möglichkeit Hilfestellung zu leisten.
(2) Die Durchsicht und die unmittelbare Bearbeitung der Archivalien müssen durch den Benützer selbst erfolgen.
(3) Der Direktor des Kärntner Landesarchivs darf Benützer, die gegen die Bestimmungen dieser Benützungsordnung schwerwiegend verstoßen, von der Benützung von Archivalien im Kärntner Landesarchiv bis zur Dauer von sechs Monaten ausschließen.
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