§ 1 K-LB

K-LB - Kärntner Landesarchiv-Benützungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

Benützungsansuchen

 

(1) Für die Benützung von Archivalien ist ein Benützungsansuchen an das Kärntner Landesarchiv zu richten.

 

(2) Das Benützungsansuchen hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

a)

die Person des Benützungswerbers, insbesondere den Vor- und Zunamen, die Anschrift, den Beruf, die Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls den akademischen Grad,

b)

den Benützungszweck,

c)

das Benützungsthema und

d)

gegebenenfalls den Auftraggeber.

 

(3) Reichen die Angaben im Benützungsansuchen nicht aus, um die Zulässigkeit der Einsichtnahme in die Archivalien zu beurteilen, darf das Kärntner Landesarchiv die Ergänzung der Angaben verlangen.

 

(4) Für das Benützungsansuchen ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
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