Herstellung von Reproduktionen
(1) Ist die Herstellung von Reproduktionen von Archivalien (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilmen u. dgl.) zulässig (§ 15 des Kärntner Landesarchivgesetzes), sind solche Reproduktionen durch das Kärntner Landesarchiv herzustellen; ist dies mangels der erforderlichen technischen Ausstattung des Kärntner Landesarchivs nicht möglich, dürfen Reproduktionen von Archivalien unter der Aufsicht von Bediensteten des Kärntner Landesarchivs auch durch Dritte hergestellt werden.
(2) Für die Bestellung von Reproduktionen ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
(3) Für die Herstellung von Reproduktionen durch das Kärntner Landesarchiv sind die vom Direktor des Kärntner Landesarchivs festgelegten Kostenersätze (§ 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes) zu entrichten.
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