Benützung der Archivalien
(1) Die Benützung der Archivalien hat in den dafür bestimmten Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs während der festgelegten Öffnungszeiten unter der Aufsicht von Bediensteten des Kärntner Landesarchivs zu erfolgen. Der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat die Öffnungszeiten festzulegen und durch Anschlag kundzumachen.
(2) Jeder Benützer darf nur in jene Archivalien Einsicht nehmen, die auf Grund der erteilten Genehmigung für ihn zur Benützung bereitgestellt worden sind.
(3) Die Archivalien sind sorgfältig und schonend zu behandeln; sie müssen in jener Ordnung und Reihenfolge verbleiben, in der sie für den Benützer bereitgestellt worden sind. Das Anbringen von Kennzeichnungen oder Anmerkungen auf den Archivalien ist unzulässig. Für die Herstellung von Auswertungen sind Bleistifte zu verwenden.
(4) Die Archivalien dürfen aus den für die Benützung bestimmten Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs nicht entfernt werden.
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