§ 5 K-LB

K-LB - Kärntner Landesarchiv-Benützungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5

Bestellung der Archivalien

 

(1) Die Ermittlung und Bezeichnung der gewünschten Archivalien hat durch den Benützer selbst anhand der im Kärntner Landesarchiv aufliegenden Fundbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes u. dgl.) zu erfolgen. Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs haben den Benützer dabei nach Möglichkeit zu beraten und zu unterstützen.

 

(2) Für die Bestellung von Archivalien ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
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