§ 51 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägerinnen von Kindertagesstätten, in denen Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden, zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;

b)

für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten monatlich ein Beitrag in der Höhe von mindestens € 140 bei ganztägiger Betreuung und von mindestens € 80 bei halbtägiger Betreuung eingehoben wird;

c)

sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Beiträge zurück-zuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;

d)

in der Kindergruppe eine pädagogische Fachkraft maximal fünf Kinder betreut;

e)

sich die Trägerin verpflichtet, sonstige Fördermöglichkeiten voll auszuschöpfen;

f)

sich die Trägerin verpflichtet, Betriebsüberschüsse für künftige Investitionen, für Instandhaltungen, für Qualitätssicherungsmaßnahmen oder für die Entwicklung neuer Angebote zu verwenden;

g)

die Bedarfsplanung (§ 52a) einen Bedarf für den Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte ergibt oder bei bestehenden Kindertagesstätten der weitere Bedarf in den folgenden fünf Kindergartenjahren absehbar ist.

(3) Die Förderung darf nur auf Antrag der Trägerin einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten näher regeln:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;

b)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;

c)

die Höhe des Förderungsbeitrages, der aus einem Sockelbetrag für jede Kindergruppe, in der mindestens zehn Kinder betreut werden und einem Betreuungsbeitrag je Kind und Betreuungstag besteht; die Höhe der Förderung darf nach dem Alter der Kinder und der Möglichkeit eines Kindergartenbesuches gestaffelt werden;

d)

die Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung;

e)

die grundsätzliche Definition der für die Bemessung der Förderung relevanten Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung sowie der abzuziehenden sonstigen Förderungen im Sinne des Abs. 5 als Grundlage für vom Land im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit den Förderwerbern zu berücksichtigende Förderrichtlinien.

(5) Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die der Trägerin der Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.

(6) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.08.2023
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägerinnen von Kindertagesstätten, in denen Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden, zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Tagesbetreuung in Kindertagesstätten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;

b)

für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten monatlich ein Beitrag in der Höhe von mindestens € 140 bei ganztägiger Betreuung und von mindestens € 80 bei halbtägiger Betreuung eingehoben wird;

c)

sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Beiträge zurück-zuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;

d)

in der Kindergruppe eine pädagogische Fachkraft maximal fünf Kinder betreut;

e)

sich die Trägerin verpflichtet, sonstige Fördermöglichkeiten voll auszuschöpfen;

f)

sich die Trägerin verpflichtet, Betriebsüberschüsse für künftige Investitionen, für Instandhaltungen, für Qualitätssicherungsmaßnahmen oder für die Entwicklung neuer Angebote zu verwenden;

g)

die Bedarfsplanung (§ 52a) einen Bedarf für den Betrieb der jeweiligen Kindertagesstätte ergibt oder bei bestehenden Kindertagesstätten der weitere Bedarf in den folgenden fünf Kindergartenjahren absehbar ist.

(3) Die Förderung darf nur auf Antrag der Trägerin einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten näher regeln:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;

b)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;

c)

die Höhe des Förderungsbeitrages, der aus einem Sockelbetrag für jede Kindergruppe, in der mindestens zehn Kinder betreut werden und einem Betreuungsbeitrag je Kind und Betreuungstag besteht; die Höhe der Förderung darf nach dem Alter der Kinder und der Möglichkeit eines Kindergartenbesuches gestaffelt werden;

d)

die Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung;

e)

die grundsätzliche Definition der für die Bemessung der Förderung relevanten Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung sowie der abzuziehenden sonstigen Förderungen im Sinne des Abs. 5 als Grundlage für vom Land im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit den Förderwerbern zu berücksichtigende Förderrichtlinien.

(5) Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die der Trägerin der Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.

(6) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

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