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Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl Nr 361/19902013, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.
(2) Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.
Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl Nr 361/19902013, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.
(2) Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.