(1) In jeder Krankenanstalt sind über die Aufnahme von Personen in die Anstaltspflege und die Entlassung Vormerke im Rahmen einer administrativen Patientenerfassung zu führen, sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten und bei der Aufnahme nach § 52 Abs. 1 letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren.
(2) In der administrativen Patientenerfassung sind die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zunamen (Geburtsnamen), der Geburtsdaten und dem Geburtsort, bei nicht eigenberechtigten Personen auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertreters, ansonsten Name und Wohnanschrift des nächsten Angehörigen, sowie der Aufnahme- und der Entlassungstag, gegebenenfalls der Todestag und die Todesursache einzutragen und jene Personen und Stellen, die von besonderen Vorfällen zu verständigen sind, festzuhalten.
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