§ 1a K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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