§ 1 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Ziele dieses Gesetzes sind:

1.

eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft;

2.

Erfordernissen der Weidgerechtigkeit umfassend Rechnung zu tragen;

3.

einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen;

4.

die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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