§ 35 K-GPVG Aufsicht

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Personalkommission hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Personalkommission hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vorIn den Fällen des Abs. 2 hat die Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Personalkommission als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwendenOrgane der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Anrufung der Personalkommission ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(5) Gegen die Entscheidung der Personalkommission als Aufsichtsbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1983 bis 31.12.2013

(1) Die Personalkommission hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Personalkommission hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vorIn den Fällen des Abs. 2 hat die Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Personalkommission als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwendenOrgane der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Anrufung der Personalkommission ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(5) Gegen die Entscheidung der Personalkommission als Aufsichtsbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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