§ 1 K-GOL Landesregierung
(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K-LVG).
(3) Abweichend von Abs. 2 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu vom Landtag ermächtigt wird (Art. 41 Abs. 2 K-LVG).
(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).
§ 2 K-GOL Landeshauptmann
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land (Art. 40 Abs. 1 K-LVG).
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Bundesländern nach Art. 15a B-VG (Art. 40 Abs. 2 K-LVG).
§ 3 K-GOL Kollegiale Beratung und Beschlußfassung
- (1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;
- 2.Ziffer 2
- a)Litera aGesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31 Abs. 1 K-LVG);Gesetzesvorschläge an den Landtag (Artikel 31, Absatz eins, K-LVG);
- b)Litera bsonstige Anträge an den Landtag;
- c)Litera cdie Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;
- 3.Ziffer 3Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
- a)Litera aPrüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Artikel 140, B-VG);
- b)Litera bPrüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Art. 139 B-VG);Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Artikel 139, B-VG);
- c)Litera cPrüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140 a, B-VG);
- d)Litera dPrüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Artikel 139 a, B-VG);
- e)Litera eFeststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, Absatz eins, oder 2 B-VG vorliegt (Artikel 138 a, Absatz eins und 2 B-VG);
- f)Litera fFeststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Artikel 138 a, Absatz eins und 2 B-VG);
- g)Litera gEntscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Artikel 138, Absatz eins, B-VG);
- h)Litera hFeststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG);
- i)Litera iAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Artikel 126 a,, Artikel 127 c, in Verbindung mit Artikel 126 a, B-VG und Artikel 70, Absatz 5, K-LVG);
- j)Litera jAuslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG);Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Artikel 148 f, in Verbindung mit Artikel 148 i, B-VG und Artikel 72 a, K-LVG);
- k)Litera kEntscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137 B-VG);Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Artikel 137, B-VG);
- 4.Ziffer 4Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 K-LVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Artikel 126 a,, Artikel 127 c, in Verbindung mit Artikel 126 a, B-VG und Artikel 70, Absatz 5, K-LVG, 137, 138 Absatz eins und 2, 138a Absatz eins und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Artikel 148 e und f in Verbindung mit Artikel 148 i, B-VG und Artikel 72 a, K-LVG;
5.
- a)Litera aEntscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
- b)Litera bSchriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
- 6.Ziffer 6Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG ;Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG und Paragraph 16, K-LvwGG ;
- 7.Ziffer 7Verordnungen der Landesregierung, ausgenommen Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
- 7a.Ziffer 7 aFörderungsrichtlinien gemäß § 5 K-LWG;Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, K-LWG;
- 8.Ziffer 8Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Artikel 37 a, K-LVG);
- 9.Ziffer 9die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Artikel 105, Absatz eins, B-VG; Artikel 46, Absatz 2, K-LVG);
10.
- a)Litera adie Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg)die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Artikel 106, B-VG; Paragraph eins, Absatz 3, BVG ÄmterLReg)
- b)Litera bdie Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
- 11.Ziffer 11die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 K-LvwGG) ;die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Artikel 134, Absatz 2,, 135 Absatz eins und 151 Absatz 51, B-VG; Paragraph eins, Absatz 5 und 6 K-LvwGÜG; Paragraph 2, K-LvwGG) ;
- 12.Ziffer 12die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 K-BHG);die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (Paragraph 6, Absatz eins, K-BHG);
- 13.Ziffer 13(entfällt)
- 14.Ziffer 14(entfällt)
- 15.Ziffer 15die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;
- 16.Ziffer 16die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b K-GVG);
- 17.Ziffer 17die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde (Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
- 18.Ziffer 18die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (§ 2 Abs. 2 bis 4 K-LAOG);die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 K-LAOG);
- 19.Ziffer 19die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (Paragraph 14, Absatz 4, K-LFBAO);
20.
- a)Litera adie Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
- b)Litera bdie Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;
- 21.Ziffer 21die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;
- 22.Ziffer 22Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;
- 23.Ziffer 23
- a)Litera adie Aufnahme in den Landesdienst im Wege der Ernennung auf eine Planstelle, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert ist, oder im Wege des Abschlusses eines einer solchen Ernennung gleichkommenden Dienstvertrages;
- b)Litera bdie Ernennung von Landesbediensteten auf Planstellen, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert sind;
- 24.Ziffer 24
- a)Litera adie Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
- b)Litera bdie Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
- 25.Ziffer 25die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 B-VG);die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Artikel 118, Absatz 7, B-VG);
- 25a.Ziffer 25 adie Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 66 Abs. 2 K-LVG;die Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 66, Absatz 2, K-LVG;
- 26.Ziffer 26die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 B-VG;die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Artikel 102, Absatz 4, B-VG;
- 27.Ziffer 27die Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben;
- 28.Ziffer 28die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 B-VG);die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Artikel 38, Absatz 4, K-LVG, Artikel 42 a und 14b Absatz 5, B-VG);
- 29.Ziffer 29
- a)Litera adie Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 K-KStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);die Auflösung eines Gemeinderates (Paragraph 103, Absatz eins, K-AGO; Paragraph 99, Absatz eins, K-KStR 1998; Paragraph 101, Absatz eins, K-VStR 1998);
- b)Litera bdie Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO;§ 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 K-VStR 1998);die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (Paragraph 103, Absatz 2 und 3 K-AGO;§ 99 Absatz 3 und 4 K-KStR 1998; Paragraph 101, Absatz 3 und 4 K-VStR 1998);
- c)Litera cEntscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (Paragraph 37, Absatz 5, K-AGO);
- d)Litera dErsatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 K-AGO, § 97 K-KStR 1998);Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (Paragraph 101, K-AGO, Paragraph 97, K-KStR 1998);
- e)Litera edie Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998; Art. 119 Abs. 4 B-VG);die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (Paragraph 68 a, K-AGO; Paragraph 68 a, K-KStR 1998; Paragraph 69 a, K-VStR 1998; Artikel 119, Absatz 4, B-VG);
- 30.Ziffer 30
- a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (Paragraph 7, Absatz 3, K-LWKG);
- b)Litera bdie Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (Paragraph 7, Absatz 4, K-LWKG);
- 31.Ziffer 31
- a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (Paragraph 7, Absatz 3, K-LAKG);
- b)Litera bdie Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (Paragraph 17, Absatz 2 und 3 K-LAKG);
- 32.Ziffer 32
- a)Litera adie Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (Paragraph 195, Absatz 4 und Paragraph 195 a, Absatz 7 und 8 Ärztegesetz 1998);
- b)Litera bdie Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (Paragraph 195 b, Ärztegesetz 1998);
- 33.Ziffer 33die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
- 34.Ziffer 34die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 K-LSG);die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (Paragraph 6, K-LSG);
- 35.Ziffer 35die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (Paragraph 8, K-LAuszG);
- 36.Ziffer 36
- a)Litera adie Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;
- b)Litera bdie Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der Litera a, ;,
- 37.Ziffer 37Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;Entscheidungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 17, UVP-G 2000;
- 38.Ziffer 38
- a)Litera adie Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (Paragraph 4, Absatz 5, K-WFG);
- b)Litera bdie Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (Paragraph 35, Absatz 2, K-WFG);
- c)Litera cdie Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (Paragraph 35, Absatz 2 a, K-WFG);
- d)Litera ddie Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (Paragraph 35, Absatz 2, K-WFG);
- e)Litera edie Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren;die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, K-WFG zu gewähren;
- f)Litera f(entfällt)
- 39.Ziffer 39das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluß von Gesellschaftsverträgen;
- 40.Ziffer 40der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;
- 41.Ziffer 41die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,– Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;
- 42.Ziffer 42Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Z 2 ergibt;Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Ziffer 2, ergibt;
- 42a.Ziffer 42 adie Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Art. 41 Abs. 5 K-LVG);die Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Artikel 41, Absatz 5, K-LVG);
- 43.Ziffer 43sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:
- a)Litera adie Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;
- b)Litera bdie Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;
- c)Litera cdie Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;
- 44.Ziffer 44die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (§ 26 Z 1 bis 3 K-BVG);die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (Paragraph 26, Ziffer eins bis 3 K-BVG);
- 45.Ziffer 45(entfällt)
- 46.Ziffer 46(entfällt)
- 47.Ziffer 47(entfällt)
- 48.Ziffer 48Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-BBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;Entscheidungen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, K-AFG, Paragraph 36, Absatz 6, K-WFG, Paragraph 25, Absatz 6, K-BVG, Paragraph 20, Absatz 5, K-KGFG, Paragraph 17, Absatz 5, K-RegFG, Paragraph 17, Absatz 5, K-BBFG und Paragraph 16, Absatz 5, K-WWFG;
- 49.Ziffer 49die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (Paragraph 45, Absatz eins, K-LKABG).
- (2)Absatz 2Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.Soweit in Angelegenheiten nach Absatz eins, ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 10,, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.
§ 4 K-GOL Referate
(1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt.
(2) Die nicht der kollegialen Beratung und Beschlussfassung gemäß § 3 unterliegenden Aufgaben der Vollziehung (§ 1 Abs. 1) und des Landes als Träger von Privatrechten (§ 1 Abs. 2) werden von dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (Referent) selbständig im Wege der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung erledigt.
(3) Der Referent kann fallweise zu einer von ihm geführten Angelegenheit, die nicht gemäß § 3 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten ist, die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen.
§ 5 K-GOL
(1) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten (Art. 46 Abs. 3 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) Inwieweit sich die Referenten (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
§ 6 K-GOL Landeshauptmann
(1) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung - Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG).
(2) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden besorgen die ihnen übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung - Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG).
§ 7 K-GOL Mitglieder der Landesregierung
Die Mitglieder der Landesregierung führen jene Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2), die ihnen wegen des sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch die Referatseinteilung (§ 4) übertragen werden, im Namen des Landeshauptmannes. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
§ 8 K-GOL
(1) Der Landeshauptmann wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
§ 9 K-GOL Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Art. 20
Abs. 3 B-VG; Art. 58 Abs. 2 K-LVG).
(2) Die Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Landesregierung besteht weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art. 58 Abs. 3 und 4 K-LVG).
§ 10 K-GOL Befangenheit
In welchen Fällen sich ein Mitglied der Landesregierung der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, insbesondere in welchen Fällen es von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist, richtet sich nach § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.
§ 11 K-GOL Verhinderung
Ist ein Mitglied der Landesregierung länger als drei Tage an der Ausübung seines Amtes verhindert oder beabsichtigt es, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, so hat es dies dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
§ 13 K-GOL Vorsitz
Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz (Art. 57 Abs. 1 K-LVG); er hat für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen.
§ 15 K-GOL Verlauf
(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden haben die Mitglieder der Landesregierung die einzelnen Angelegenheiten in der Reihenfolge der Tagesordnung vorzutragen. Die Landesregierung darf im Einzelfall eine andere Reihenfolge beschließen.
(3) Der Vortrag ist mit einem gleichzeitig schriftlich vorzulegenden Antrag zu schließen.
(4) Abänderungs- und Zusatzanträge dürfen von jedem Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich gestellt werden.
(5) Jeder Antrag darf vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich oder mündlich zurückgezogen werden.
§ 16 K-GOL Sitzungsvorträge
(1) Für Erledigungen, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung gemäß § 3 bedürfen, sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung Sitzungsvorträge auszuarbeiten.
(2) Sitzungsvorträge haben den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und den Antrag (§ 15 Abs. 3) in möglichst gedrängter, deutlicher und alle Hauptfragen einschließender Fassung zu enthalten.
(3) Die zuständige Abteilung im Sinne des Abs. 1 hat Sitzungsvorträge vor der Erstattung des Vorschlages des Referenten für die Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung oder vor der Anordnung der Beschlußfassung im Umlaufwege (§ 20) dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.
§ 18 K-GOL Niederschrift
(1) Über die Sitzungen der Landesregierung ist durch den vom Landeshauptmann bestellten Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten zum Zweck der Erstellung der Niederschrift ist zulässig.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
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a) | die Namen der anwesenden Mitglieder der Landesregierung, |
b) | die Namen der Antragsteller, |
c) | den Wortlaut der gefassten Beschlüsse , |
d) | die Geschäftszahl der bezüglichen Aktenstücke, |
e) | das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis mit den Namen der dafür und dagegen Stimmenden, wobei auch allfällige Stimmenthaltungen oder Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, die gemäß § 14 Abs. 2 als Gegenstimmen gelten, gesondert anzuführen sind. |
(3) Die bezüglichen Aktenstücke sind vom Schriftführer mit einem Hinweis auf den gefaßten Beschluß zu versehen.
(4) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Stellungnahme zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(5) Die Niederschrift ist vom Landeshauptmann, vom Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter, vom Landesamtsdirektor und vom Schriftführer zu fertigen.
(6) Die Niederschrift ist vom Schriftführer unverzüglich jedenfalls den Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen.
(7) Einwendungen gegen die Niederschrift sind nach Möglichkeit spätestens in der auf die Zustellung der Niederschrift folgenden Sitzung der Landesregierung vorzubringen; andernfalls gilt die Niederschrift als genehmigt. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizufügen.
(8) Der Landesamtsdirektor hat ein vom Schriftführer zu fertigendes Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung mit dem Inhalt gemäß Abs. 2 lit. a bis e innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.
§ 20 K-GOL Beschlußfassung im Umlaufwege
- (1)Absatz einsErscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß § 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (§ 16) den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß Paragraph 3, unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (Paragraph 16,) den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG).
- (2)Absatz 2Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs. 4 K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.
- (3)Absatz 3Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG).
- (4)Absatz 4Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG).
- (5)Absatz 5Die im Umlaufwege gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Landesregierung zu protokollieren.
§ 21a K-GOL
Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität seiner Handlung treten.
§ 22 K-GOL
Im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen der Landesregierung und im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen des Landeshauptmannes sind vom Landeshauptmann zu fertigen. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.
§ 23 K-GOL Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 treten mit dem Tag, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung (18. Oktober 1996) folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.
(3) Bis zu dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt gelten die Vertretungsregelungen der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (GeOL), LGBl Nr 79/1975, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 50/1981, 30/1987, 59/1990, 92/1990, 122/1991, 75/1992, 134/1992 und 98/1994.
Anlage
Anl. 1 K-GOL
(1) § 3 Z 5 und § 3 Z 16 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 3 Z 11 K-GOL in der Fassung des Art. I die Wortfolge „und die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 129b Abs. 1 B-VG; § 3 Abs. 2 K-UVSG)“.
Artikel II(
LGBl Nr 89/2013)
§ 1 Abs. 1, § 3 Z 5 und § 3 Z 35 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel III(
LGBl Nr 89/2013)
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird, LGBl. Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert: Art. II Abs. 1 lautet: „(1) § 3 Z 16 K-GOL in der Fassung des Art. I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel II(
LGBl Nr 61/2017)
(1) § 3 Z 42a, § 12 Abs. 3 und § 18 Abs. 8 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(2) § 12 Abs. 2, § 14 und § 18 Abs. 2 lit. c K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit der Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 erster Satz K-GOL außer Kraft.
Artikel II(
LGBl Nr 34/2020)
(1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Artikel II(
LGBl Nr 2/2021)
(1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 7 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.