Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsErscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß § 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (§ 16) den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß Paragraph 3, unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (Paragraph 16,) den Mitgliedern der Landesregierung zuzuleiten (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG).
(2)Absatz 2Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs. 4 K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.
(3)Absatz 3Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG).
(4)Absatz 4Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Artikel 57, Absatz 4, K-LVG).
(5)Absatz 5Die im Umlaufwege gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Landesregierung zu protokollieren.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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