Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ist ein Mitglied der Landesregierung länger als drei Tage an der Ausübung seines Amtes verhindert oder beabsichtigt es, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, so hat es dies dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 K-GOL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-GOL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 K-GOL