§ 11 K-GOL Verhinderung

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ist ein Mitglied der Landesregierung länger als drei Tage an der Ausübung seines Amtes verhindert oder beabsichtigt es, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, so hat es dies dem Landeshauptmann bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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