§ 21 K-GOL Beschlußfassung der Landesregierung,

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Sind Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht gemäß § 4 auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt, hat der Landeshauptmann Sitzungsvorträge (§ 16) einzubringen (§ 12 Abs. 4) und den Antrag nach § 15 Abs. 3 zu stellen.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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