(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Art. 20
Abs. 3 B-VG; Art. 58 Abs. 2 K-LVG).
(2) Die Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Landesregierung besteht weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art. 58 Abs. 3 und 4 K-LVG).
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