In welchen Fällen sich ein Mitglied der Landesregierung der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, insbesondere in welchen Fällen es von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist, richtet sich nach § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.
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