Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz (Art. 57 Abs. 1 K-LVG); er hat für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen.
In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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