§ 7 K-GOL Mitglieder der Landesregierung

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Mitglieder der Landesregierung führen jene Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2), die ihnen wegen des sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes durch die Referatseinteilung (§ 4) übertragen werden, im Namen des Landeshauptmannes. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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