§ 2 K-GOL Landeshauptmann

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land (Art. 40 Abs. 1 K-LVG).

(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Bundesländern nach Art. 15a B-VG (Art. 40 Abs. 2 K-LVG).

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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