§ 22 K-GOL

K-GOL - Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen der Landesregierung und im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen des Landeshauptmannes sind vom Landeshauptmann zu fertigen. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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