Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 7,3 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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