§ 5 K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 5,
Versandkosten

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 6,937,3 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 5,
Versandkosten

Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 6,937,3 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.

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