Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,22 Euro.
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer ist die kürzeste fahrbare Entfernung zwischen Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans und der Untersuchungsstelle zugrunde zu legen. Werden am selben Tag mehrere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen nach dem LMSVG an verschiedenen Orten durchgeführt und können diese in einem Zuge vorgenommen werden, gebührt die Weggebühr nur für den kürzesten fahrbaren Weg vom Berufssitz (Dienstort) zu den Untersuchungsstellen und zurück.
(3)Absatz 3Es darf pro Tag und pro Schlachtbetrieb nur einmal der Weg für die Schlachttieruntersuchung und einmal für die Fleischuntersuchung verrechnet werden. Die Schlachttieruntersuchung hat am Schlachtbetrieb zu erfolgen.
(4)Absatz 4Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten.Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 K-FUG-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-FUG-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 K-FUG-VO