(1) Wenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers zu folgenden Zeiten durchgeführt werden muss, so erhöhen sich die Gebühren an Samstagen um 50 vH und an Sonntag und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 6:00 um 100 vH.
(2) Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist vom Gebührenschuldner eine Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 3 Z 1 für den Zeitaufwand zu entrichten.
(3) Wenn weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen sind, weil vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung der geschlachteten Tierkörper oder eine unzulässige Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn gemäß § 56 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Rückstände im Schlachttier oder Fleisch nachgewiesen werden, die durch den Verfügungsberechtigten verursacht wurden, so sind vom Gebührenschuldner die Kosten der Laboruntersuchungen sowie eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 1 lit. b für den Zeitaufwand zu entrichten.
(4) Die Kosten der gefahrenen Kilometer für Untersuchungen gemäß Abs. 3 trägt der Verfügungsberechtigte.
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