Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes.
(2)Absatz 2Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2.Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 3, K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 und auf die Weggebühr gemäß § 6.Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 4, bzw. Paragraph 4, Absatz 4 und auf die Weggebühr gemäß Paragraph 6,
(4)Absatz 4Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt, so gebührt beiden Tierärzten bzw. den amtlichen Untersuchungsorganen lediglich die Hälfte der Vergütung und der dafür vorgesehenen Zuschläge.
(5)Absatz 5Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird.Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2012,, durchgeführt wird.
(6)Absatz 6Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 13,03 Euro.
(7)Absatz 7Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSE- Untersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 6,51 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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