§ 3 K-FUG-VO

K-FUG-VO - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:
    1. a)Litera afür den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 21,91 Euro,
    2. b)Litera bdie jeweils anfallenden Laborkosten,
    3. c)Litera cdie jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,
    4. d)Litera dfür die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 21.91 Euro.
  2. (2)Absatz 2Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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