§ 7 K-FUG-VO § 7

K-FUG-VO - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/2004, außer Kraft.

 

In Kraft seit 19.01.2016 bis 31.12.9999
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