Gesamte Rechtsvorschrift K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

K-FUG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-FUG-VO


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt
    1. a)Litera aPro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

Euro

Euro

Euro

Basisgebühr

9,3

3,99

13,28

  1. b)Litera b

     

    Tierart

    GrG

    FUAKZ

    Gebühr

     

     

    Euro

    Euro

    Euro

    1.

    Einhufer und Rinder

    8,52

    5,98

    14,47

    2.

    Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

    5,58

    3,59

    9,16

    3.

    Schweine

    5,58

    3,33

    8,9

    4.

    Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

    2,78

    1,86

    4,64

    5.

    Geflügel je angefangene ¼ Stunde

    21,91

    9

    30,95

    1. c)Litera c

       

      Tätigkeit

      GrG

      FUAKZ

      Gebühr

       

       

       

      Euro

      Euro

      Euro

       
       

      1.

      Probennahme und Versandvorbereitung

      1,99

      1,06

      3,1

       

      2.

      Verdauungsuntersuchung

      0,8

      1,06

      1,86

      1. d)Litera d

         

        Tierart

        GrG

        FUAKZ

        Gebühr

         

         

        Euro

        Euro

        Euro

        1.

        Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

        2,78

        1,73

        4,52

        2.

        Schwarzwild und Rotwild

        5,61

        3,33

        8,9

        3.

        Kleinwild und Fische

        21,91

        9

        30,95

        1. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:
          1. a)Litera afür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung:

           

          Tierart

          GrG

          FUAKZ

          Gebühr

           

           

           

          Euro

          Euro

          Euro

           
           

          1.

          Einhufer und Rinder

          6,37

          3,59

          9,95

           

          2.

          Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

          4,12

          2,25

          6,37

           

          3.

          Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

          2,13

          1,19

          3,33

          1. b)Litera b

             

            Tätigkeit

            GrG

            FUAKZ

            Gebühr

             

             

            Euro

            Euro

            Euro

            1.

            Probennahme und Versandvorbereitung

            1,99

            1,06

            3,05

            2.

            Verdauungsuntersuchung

            0,8

            0,8

            1,59

            1. (3)Absatz 3Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG: Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 54, LMSVG:

               

              Tätigkeit

              GrG

              FUAKZ

              Gebühr

               

               

              Euro

              Euro

              Euro

              1.

              Je angefangene ¼ Stunde

              (gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022)(gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,)

              17,93

              17,93

              35,85

              2.

              Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

              71,73

              71,73

              143,44

              1. (4)Absatz 4Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an.Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b an.

§ 2 K-FUG-VO § 2


(1) Wenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers zu folgenden Zeiten durchgeführt werden muss, so erhöhen sich die Gebühren an Samstagen um 50 vH und an Sonntag und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 6:00 um 100 vH.

(2) Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist vom Gebührenschuldner eine Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 3 Z 1 für den Zeitaufwand zu entrichten.

(3) Wenn weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen sind, weil vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung der geschlachteten Tierkörper oder eine unzulässige Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn gemäß § 56 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Rückstände im Schlachttier oder Fleisch nachgewiesen werden, die durch den Verfügungsberechtigten verursacht wurden, so sind vom Gebührenschuldner die Kosten der Laboruntersuchungen sowie eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 1 lit. b für den Zeitaufwand zu entrichten.

(4) Die Kosten der gefahrenen Kilometer für Untersuchungen gemäß Abs. 3 trägt der Verfügungsberechtigte.

§ 3 K-FUG-VO


  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:
    1. a)Litera afür den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 21,91 Euro,
    2. b)Litera bdie jeweils anfallenden Laborkosten,
    3. c)Litera cdie jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,
    4. d)Litera dfür die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 21.91 Euro.
  2. (2)Absatz 2Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.

§ 4 K-FUG-VO


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2.Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 3, K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß Paragraph 2,
  3. (3)Absatz 3Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 und auf die Weggebühr gemäß § 6.Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz 4, bzw. Paragraph 4, Absatz 4 und auf die Weggebühr gemäß Paragraph 6,
  4. (4)Absatz 4Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt, so gebührt beiden Tierärzten bzw. den amtlichen Untersuchungsorganen lediglich die Hälfte der Vergütung und der dafür vorgesehenen Zuschläge.
  5. (5)Absatz 5Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird.Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2012,, durchgeführt wird.
  6. (6)Absatz 6Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 13,03 Euro.
  7. (7)Absatz 7Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSE- Untersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 6,51 Euro.

§ 5 K-FUG-VO


Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 7,3 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.

§ 6 K-FUG-VO


  1. (1)Absatz einsDem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,22 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer ist die kürzeste fahrbare Entfernung zwischen Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans und der Untersuchungsstelle zugrunde zu legen. Werden am selben Tag mehrere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen nach dem LMSVG an verschiedenen Orten durchgeführt und können diese in einem Zuge vorgenommen werden, gebührt die Weggebühr nur für den kürzesten fahrbaren Weg vom Berufssitz (Dienstort) zu den Untersuchungsstellen und zurück.
  3. (3)Absatz 3Es darf pro Tag und pro Schlachtbetrieb nur einmal der Weg für die Schlachttieruntersuchung und einmal für die Fleischuntersuchung verrechnet werden. Die Schlachttieruntersuchung hat am Schlachtbetrieb zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten.Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß Paragraph 64, Absatz 4, LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten.

§ 7 K-FUG-VO § 7


(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/2004, außer Kraft.

 

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung (K-FUG-VO) Fundstelle


Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Jänner 2016, betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleisch¬untersuchung 2015 (Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO)
StF: LGBl. Nr. 4/2016

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