§ 1 K-FUG-VO

K-FUG-VO - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt
    1. a)Litera aPro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

 

Euro

Euro

Euro

Basisgebühr

9,3

3,99

13,28

  1. b)Litera b

     

    Tierart

    GrG

    FUAKZ

    Gebühr

     

     

    Euro

    Euro

    Euro

    1.

    Einhufer und Rinder

    8,52

    5,98

    14,47

    2.

    Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

    5,58

    3,59

    9,16

    3.

    Schweine

    5,58

    3,33

    8,9

    4.

    Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

    2,78

    1,86

    4,64

    5.

    Geflügel je angefangene ¼ Stunde

    21,91

    9

    30,95

    1. c)Litera c

       

      Tätigkeit

      GrG

      FUAKZ

      Gebühr

       

       

       

      Euro

      Euro

      Euro

       
       

      1.

      Probennahme und Versandvorbereitung

      1,99

      1,06

      3,1

       

      2.

      Verdauungsuntersuchung

      0,8

      1,06

      1,86

      1. d)Litera d

         

        Tierart

        GrG

        FUAKZ

        Gebühr

         

         

        Euro

        Euro

        Euro

        1.

        Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

        2,78

        1,73

        4,52

        2.

        Schwarzwild und Rotwild

        5,61

        3,33

        8,9

        3.

        Kleinwild und Fische

        21,91

        9

        30,95

        1. (2)Absatz 2Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:
          1. a)Litera afür die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung:

           

          Tierart

          GrG

          FUAKZ

          Gebühr

           

           

           

          Euro

          Euro

          Euro

           
           

          1.

          Einhufer und Rinder

          6,37

          3,59

          9,95

           

          2.

          Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

          4,12

          2,25

          6,37

           

          3.

          Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

          2,13

          1,19

          3,33

          1. b)Litera b

             

            Tätigkeit

            GrG

            FUAKZ

            Gebühr

             

             

            Euro

            Euro

            Euro

            1.

            Probennahme und Versandvorbereitung

            1,99

            1,06

            3,05

            2.

            Verdauungsuntersuchung

            0,8

            0,8

            1,59

            1. (3)Absatz 3Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG: Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 54, LMSVG:

               

              Tätigkeit

              GrG

              FUAKZ

              Gebühr

               

               

              Euro

              Euro

              Euro

              1.

              Je angefangene ¼ Stunde

              (gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022)(gem. der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,)

              17,93

              17,93

              35,85

              2.

              Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

              71,73

              71,73

              143,44

              1. (4)Absatz 4Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an.Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b an.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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