§ 3 K-FUG-VO

Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 3,
Gebühr für weitergehende Untersuchungen
  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:
    1. a)Litera afür den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 21,91 Euro,
    2. b)Litera bdie jeweils anfallenden Laborkosten,
    3. c)Litera cdie jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,
    4. d)Litera dfür die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 21.91 Euro.
  2. (2)Absatz 2Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 3,
Gebühr für weitergehende Untersuchungen
  1. (1)Absatz einsWird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:
    1. a)Litera afür den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 21,91 Euro,
    2. b)Litera bdie jeweils anfallenden Laborkosten,
    3. c)Litera cdie jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,
    4. d)Litera dfür die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 21.91 Euro.
  2. (2)Absatz 2Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.

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